Wahlordnung des Vorstands „rollierendes System“

  1. Zur Mitte einer jeden Wahlperiode des Vorstands, also auf der Herbstmitgliederversammlung,
    werden im Rahmen des rollierenden Systems drei Verbände per Losverfahren bestimmt, die jeweils eine/n bzw. zwei Kandidaten/in für ein Vorstandsamt (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in) zur Wahl stellen.
  2. Um die Arbeit im Vorstand kontinuierlich fortsetzen zu können, werden 1. und 2. Vorsitzende/r zeitlich versetzt gewählt, d.h. in einem Jahr der/die 1. Vorsitzende/r, sowie der/die Kassierer/in für die Dauer von 2 Jahren, im Folgejahr der/die 2. Vorsitzende/r für die Dauer von 2 Jahren.
  3. In der Regel findet die Auslosung im Vorjahr auf der Herbst-Mitgliederversammlung statt. Der/die Kandidat/in ist vom Verband bis zur nächsten Frühjahrs-Mitgliederversammlung zu bestimmen.
    Die Wahl des Vorstands ist dann auf der nachfolgenden Herbst-Mitgliederversammlung.
  4. Tritt ein gewählter Kandidat / eine gewählte Kandidatin das Vorstandsamt nicht an, erfolgt der Ausschluss des Verbands aus dem Stadtjugendring.
  5. Für die Wahl erstellt der Vorstand einen Lostopf. Jeder Verband, der entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder eine/n Delegierte/n hat, ist im Lostopf einmal vertreten, jeder Verband, der entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder zwei Delegierte hat, ist im Lostopf zweimal vertreten.
  6. Die Verbände werden entsprechend der thematischen Ausrichtung ihrer Arbeit in die drei Rubriken „Kirche, Kultur, Politik“ aufgeteilt. Damit soll verhindert werden, dass zwei oder mehr Kandidaten aus einer Verbands-Gattung kommen.
  7. Die Rubriken der amtierenden Vorstandsmitglieder werden aus dem Lostopf entfernt.
  8. Ein Verband nimmt erst dann wieder an der Auslosung teil, wenn alle Verbände aus der Rubrik ein
    Amt übernommen haben.
  9. Der amtierende Vorstand übernimmt bei der Zuweisung der Aufgabenbereiche im Vorstand auf
    Wunsch im Vorfeld eine vermittelnde Rolle.
  10. Kann bei der Zuordnung der Kandidat/innen zu den Vorstandsämtern keine einvernehmliche
    Einigung unter den Verbänden bzw. Kandidaten erzielt werden, entscheidet das Los.
  11. Alle Kandidaten für die Vorstandsämter müssen volljährig sein.
  12. Auf der Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, kann neben den im Losverfahren bestimmten Kandidat/innen jede Person kandidieren, der es laut Satzung des Stadtjugendrings erlaubt ist.


Durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen am 12. November 2024