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Geschäftsordnung

Geschäfts- u. Wahlordnung des Stadtjugendrings Schwäbisch Hall e.V.

Das rollierende System

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erklärung des Verfahrens
§ 2 Verfahren zur Bestimmung der vier Verbände
§ 3 Weitere Bestimmungen I
§ 4 Weitere Bestimmungen II

§ 1 Erklärung des Verfahrens
 

  1. Zur Mitte einer jeden Wahlperiode des Vorstands, also auf der Herbstmitgliederversammlung, werden im Rahmen des rollierenden Systems vier Verbände bestimmt, die ihrerseits jeweils einen bzw. zwei Kandidaten/-innen für ein beliebiges oder bestimmen Vorstandsamt zur Verfügung stellen müssen.
  2. Die Bestimmung erfolgt per Losverfahren.
  3.  

§ 2 Verfahren zur Bestimmung der vier Verbände

  1. Der Vorstand erstellt vier „Töpfe“; jeder Verband, der entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder einen Delegierten hat, muß in einem der Töpfe einmal vetreten sein, jeder Verband, der entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder zwei Delegierte hat, muß in einem der Töpfe zweimal vertreten sein.
  2. Kriterien zur Einteilung der Verbände auf die Töpfe
    a) Erstes Kriterium ist eine paritätische Verteilung. D.h. in jedem Topf sollten gleich viele Vebände sein, die Verbände mit zweifachem Vorkommen (Verbände mit zwei Delegierten) mitgerechnet.
    b) Zweites Kriterium ist eine thematische Verteilung. D.h. soweit damit nicht gegen das erste Kriterium verstoßen wird, sollten Verbände entsprechend der thematischen Ausrichtung ihrer Arbeit auf die Töpfe verteilt werden. Damit soll verhindert werden, daß zwei oder mehr Kandidaten aus einer Verbands-Gattung kommen.
    c) Der Vorstand ist gehalten, die Einteilung der Verbände auf die Töpfe gewissenhaft nach obigen Kriterien vorzunehmen.
  3. Die Einteilung ist rechtzeitig, in der Regel mit der Einladung zu derjenigen Mitgliederversammlung, auf der die Bestimmung der vier Verbände im Rahmen des rollierenden Systems stattfinden soll, mitzuteilen.
  4. Ein im Rahmen des rollierenden Systems bestimmter Verband, nimmt erst dann wieder am rollierenden System teil, wenn einer oder mehr als einer der vier Töpfe leer ist.
  5. Sind nicht alle vier Töpfe zur gleichen Zeit leer, so entfällt für denjenigen Topf bzw. diejenigen Töpfe, in denen noch ein Verband vertreten ist, das Losverfahren; die betreffenden Verbände sind automatisch im Sinne von §1 bestimmt.
  6. Sind alle Töpfe zur gleichen Zeit leer oder als Folge aus § 2 e) leer, so erfolgt die Neu-Einteilung der Töpfe im Sinne von § 2 b); aus demjenigen Topf bzw. aus denjenigen Töpfen aus dem/denen noch kein Verband bzw. keine Verbände bestimmt sind, erfolgt die Bestimmung im Sinne von §1. Es gilt § 2 d) entsprechend.

§ 3 Weitere Bestimmungen I

  1. Auf der der Herbstmitgliederversammlung zur Mitte der Wahlperiode des Vorstands nachfolgenden Frühjahrsmitgliederversammlung, werden die betreffenden vier Kandidaten der jeweiligen Verbände unter Berücksichtigung derer Wünsche, den vier Vorstandsämtern zugeordnet und somit als Kandidaten für die anstehenden Vorstandswahlen nominiert.
  2. Kann bei dieser Zuordnung der Kandidaten zu den Vorstandsämter keine einvernehmliche Einigung unter den vier Verbänden bzw. Kandidaten erzielt werden, entscheidet das Los.
  3. Der Vorstand ist gehalten im Falle von § 3 b), auf Wunsch eines der vier Kandidaten, im Vorfeld eine vermittelnde Rolle zu übernehmen.
  4. Der/die Kandidat/-in für das Amt des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Kandidat/-in für das Amt des/der Zweiten Vorsitzenden muß volljährig im Sinne des BGB sein.
  5. Die Voraussetzung von § 3 d) ist bei der Einigung im Sinne von § 3 a) zu berücksichtigen.
  6. Fällt einem/einer Kandidaten/-in der/die nicht volljährig ist in Folge des Losverfahrens das Amt des/der Ersten Vorsitzenden oder das Amt des/der Zweiten Vorsitzenden zu, so muß der Verband des/der betreffenden Kandidaten/-in einen/eine neuen/neue, volljährigen/volljährige Kandidaten/-in aufstellen.
  7. Die Auslosung findet ggf. auf derjenigen Mitgliederversammlung statt, auf der die Nominierung stattfinden soll. Im Falle von § 3 f) wird die Nominierung auf Wunsch des/der betroffenen Verbands/Verbände auf eine innerhalb von vier Wochen anzuberaumende außerordentliche Mitgliederversammlung vertagt.

§ 4 Weitere Bestimmungen II

  1. Auf derjenigen Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, kann neben den im Rahmen des rollierenden Systems bestimmten Kandidaten/-innen, jede Person kandidieren, der es laut Satzung des SJR erlaubt ist.
  2. Übernimmt ein/eine im Rahmen des rollierenden Systems bestimmte/-r Kandidat/in in Folge aus § 4 a) kein Amt, so gilt für den Verband des/der Kandidaten/-in unbenommen § 2 d).