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Satzung

Satzung des Stadtjugendrings Schwäbisch Hall e.V.

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Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall am 8. August 1989.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. November 1987,
ergänzt von der Mitgliederversammlung am 17. November 1992,
geändert von der Mitgliederversammlung am 24. April 1998.

geändert von der Mitgliederversammlung am 25. September 2019.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Ordentliche Mitglieder
§sect; 7 Beratende Mitglieder
§ 8 Organe des Stadtjugendrings
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Abstimmungen
§ 11 Wahlen
§ 12 Vorstand
§ 13 Beirat
§ 14 Ausschüsse
§ 15 Protokollführung
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Kassenprüfung
§ 18 Verwendung des Vermögens
§ 19 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Schwäbisch Hall e.V. (SJR).
  2. Der SJR arbeitet im Bereich der Stadt Schwäbisch Hall und hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.
  3. Der SJR hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und wurde am 08. August 1989 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgabe

I. Zweck:

  1. Der SJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände, sonstigen Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen, Jugendabteilungen von Vereinen, Träger der offenen Jugendarbeit und der Schülermitverwaltung. Er ist Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG und seinen Ausführungsbestimmungen.
  2. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung von Baden-Württemberg.
  3. Der SJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Stadtgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interesse gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem Wohle der gesamten Jugend im Stadtgebiet zu dienen.
  4. Der SJR ist politisch und konfessionell unabhängig.

II. Gemeinnützigkeit:

  1. Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  6. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

III. Aufgaben des SJR:

Zu den Aufgaben des SJR gehören unter anderem:

a.) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend
zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken,

b.) gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln und nach Möglichkeit bei
der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben des Gemeinwesens mitzuarbeiten,

c.) die Interessen der Jugend im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten gegenüber dem Gemeinderat und in den sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen,

d.) gemeinsame, den Bedürfnissen und Interessen der Jugend entsprechende Aktionen, Veranstaltungen und Maßnahmen anzuregen, zu planen, zu fördern und notwendigerweise se st durchzuführen, sowie die Jugendarbeit im Stadtgebiet zu koordinieren,

e.) die Jugendarbeit ideell, personell und finanziell zu unterstützen. Regelmäßige Angebote für Kinder- und Jugendarbeit, Ferienfreizeitmaßnahmen, Projekte mit dem Schwerpunkt Integration und Inklusion, Kooperationsprojekte sowie neue Formen der Kinder- und Jugendarbeit werden nach Maßgabe einer Vergaberichtlinie und der verfügbaren Haushaltsmittel finanziell unterstützt.

f.) Aus- und Fortbildungsprogramme für Jugendgruppenleiter im Sinne einer Qualitätssicherung finanziell zu fördern,

g) die Außenvertretungen des SJR in den Jugendorganisationen und Arbeitsgemeinschaften, Kreisjugendring, Arbeitsgemeinschaft der Stadt- und Kreisjugendringe in Nordwürttemberg,       Landesjugendring, u. a. wahrzunehmen,

h.) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern

i.) mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen von Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit sowie mit den zuständigen Dienststellen im Stadt- und Kreisgebiet zusammenzuarbeiten,

j.) bei der Planung von Jugendeinrichtungen mitzubestimmen und bei der Sozialplanung mitzuwirken. Voraussetzung für die Planung und Durchführung dieser Aktivitäten ist die gemeinsame Erarbeitung entsprechender Grundlagen.

k.) Mitgliedsorganisationen des SJR werden nach den finanziellen Möglichkeiten gefördert. Die Höhe der Förderung ist in einer gesonderten Vergaberichtlinie festgelegt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig und beitragsfrei. Sie verpflichtet zur Mitarbeit.
  2. Die Mitgliedschaft im SJR können erlangen:

a.) Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die auf Stadtebene arbeiten,

b.) Träger der offenen Jugendarbeit (z.B. die Jugendzentren der Stadt Schwäbisch Hall)

c.) Jugendgruppen, die Jugendarbeit im Stadtgebiet leisten, soweit sie nicht bereits durch einen Verband, eine Jugendgemeinschaft oder einen Träger der offenen Jugendarbeit im SJR vertreten sind und sofern sie sich mit Jugendarbeit im Sinne des KJHG beschäftigen,

d.) die Schülerschaft aller Schulen als Arbeitsgemeinschaft der Schülermitverantwortungen SMV) im Stadtgebiet.

e.) Jugendabteilungen von Vereinen (die nicht durch andere städtische Sport-Satzungen gefördert werden)

  1. Die in Absatz 2, Ziffern a) bis d) genannten Jugendorganisationen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie seit mindestens einem halben Jahr bestehen und mindestens sieben Mitglieder zwischen sechs und siebenundzwanzig Jahren auf Stadtebene aufweisen oder einen Vereinsstatus aufweisen.
  2. Jugendgemeinschaften und Jugendverbände sind mit allen ihren Gliederungen als eine Organisation im Sinne dieser Satzung anzusehen.
  3. Die Mitgliedschaft im SJR können nicht erwerben:
    Jugendgruppen, Jugendverbände, sonstige Jugendgemeinschaften, Träger der offenen Jugendarbeit, die mit ihren Aktivitäten nationalistische, rassistische und/ oder sexistische Ziele verfolgen.

§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder

  1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes zu stellen. Er ist an den Vorstand des SJR zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beim SJR endet mit Auflösung des Mitgliedsverbandes. Von der Auflösung ist dem Vorstand des SJR Mitteilung zu machen.
  2. Ein Austritt aus dem SJR ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich durch einen Brief an den Vorstand des SJR zu erklären.
  3. Auf schriftlichen, begründeten Antrag des satzungsgemäß zuständigen Organs eines Mitgliedes des SJR kann ein anderes Mitglied wegen Verstoßes gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Den Delegierten des Mitglieds, dessen Ausschluß beantragt wird, ist eine Abschrift des Antrags zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von vierzehn Tagen zuzustellen.
  4. Ein Mitglied, dessen Delegierte im Verlaufe von zwei Jahren dreimal unentschuldigt einer Mitgliederversammlung ferngeblieben sind, kann vom SJR ausgeschlossen werden. § 5 Absatz 3 findet entsprechend Anwendung.
  5. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  6. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied am Stichtag 31.10. weniger als sieben aktive Jugendliche hat.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder. Stimmberechtigt ist pro Mitglied ein Delegierter, bei einer Mitgliederzahl von mehr als
    100 zwei Delegierte. Die offene Jugendarbeit der Stadt Schwäbisch Hall hat zwei Delegierte. Die Delegierten sind dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen oder legitimieren sich vor der Versammlung durch die Vorlage des Einladungsschreibens.
  2. Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 7 Beratende Mitglieder

  1. Nach Bedarf können Berater zu den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse eingeladen werden.
  2. Die jeweiligen Gremien können beratende Mitglieder hinzu wählen.

§ 8 Organe des Stadtjugendrings

Die Organe des SJR sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
  2. der Vorstand und
  3. der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres (in der Regel im Frühjahr und im Herbst) eine Mitgliederversammlung (Vollversammlung) ein. Die Einladung mit Tagesordnung muss spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern auf elektronischem Weg übermittelt werden.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
  3. Wenn mindestens durch ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von achtundzwanzig Kalendertagen einberufen werden.
  4. Mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 verlangten qualifizierten Beschlussfähigkeit ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend ist sowie mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a.) die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,

b.) die Wahl und Entlastung der/des Vorsitzenden und des Vorstandes,

c.) die Bildung von Ausschüssen,

d.) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme der Jahresrechnungsberichte,

e.) die Wahl der zwei Kassenprüfer/-innen,

f.) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

g.) die Feststellung der Geschäftsordnung,

h.) die Wahl der Delegierten für die Außenvertretungen des SJR, für den Kreisjugendring und andere überörtliche Jugendorganisationen

§ 10 Abstimmungen

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Enthaltungen werden nicht gezählt.
  2. Eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmen ist bei Satzungsänderungen erforderlich. Diese sind schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.
  3. Eine 3/4-Mehrheit aller möglichen Stimmen ist erforderlich, wenn über die Auflösung des SJR beschlossen werden soll. Kommt wegen zu geringer Beteiligung nicht die erforderliche Mehrheit zustande, so ist die Auflösung des SJR zu vertagen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ist über die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann abweichend von der Bestimmung des § 9 Absatz 3 mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag einer/s Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen. Jede/r Delegierte hat nur eine Stimme.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, welche den Grundsätzen oder der Satzung eines Mitgliedes zuwiderlaufen, sind für das betreffende Mitglied nicht bindend. Der Vorstand des SJR ist verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des satzungsgemäß zuständigen Organs eines Mitglieds der Mitgliederversammlung des SJR zur Kenntnis zu geben.

§ 11 Wahlen

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erfolgt geheim.
  2. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
  3. In getrennten Wahlgängen werden die/der erste Vorsitzende sowie deren/dessen Stellvertreter/-in und die/der Kassierer/-in gewählt.
  4. Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt in einem Wahlgang.
  5. Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.
  6. Jede/r Delegierte hat nur eine Stimme.

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand des SJR gehören an:

a.) Die/der erste Vorsitzende

b.) deren/dessen Stellvertreter/-in

c.) die/der Kassierer/-in

Diese sind stimmberechtigte Delegierte im Sinne von § 6.

  1. Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26
    des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die/der Erste Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreter/-in. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die/der Stellvertreter/-in nur im Falle einer Verhinderung der/des Ersten Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist.
  2. Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren (Kalenderjahren). Mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedsverbände stellen mindestens entsprechend der Anzahl ihrer Delegierten Kandidaten/innen für den Vorstand zur Verfügung. Das Amt des/ der Ersten Vorsitzenden und des/der Stellvertreters/-in muss von zwei verschiedenen Verbänden besetzt sein. Kommt ein Verband seinen Verpflichtungen im Rahmen des rollierenden Systems nicht nach, ist der amtierende Vorstand bevollmächtigt, den entsprechenden Verband auszuschließen. Der Vorstand ist von der bzw. dem Ersten Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ordnungsgemäß einzuberufen.
  3. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
  4. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Der Vorstand behält sich jedoch vor einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu besprechen, in diesem Fall wird ein separates Protokoll geführt.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:

a.) dem Vorstand

b.) Beliebige Anzahl von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten aus den Mitgliedsorganisationen,

c.) einer/einem von der Stadt Schwäbisch Hall zu Benennenden kraft Amtes, i.d.R. die/der jeweilige Jugendsozialreferenten/-in.

2. Alle Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt.

3.) Bei Verhinderung des Beiratsmitglieds entsendet die Organisation eine/en Vertreter/-in , deren/dessen Name dem Vorstand bekanntzugeben ist.

4.) Um die Vielfalt der Mitglieder des SJR in dessen Entscheidungsgremien wiederzugeben, sollte eine Mitgliedsorganisation im Beirat nur einmal vertreten sein.

§ 14 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen.
  2. Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
  3. Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

§ 15 Protokollführung

  1. Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu fertigen.
  2. Die Protokolle werden den Mitgliedern des SJR auf elektronischem Weg ausgehändigt.
  3. Mindestens einmal jährlich sind den Mitgliedern Rechenschaftsberichte des Vorstands zu erstatten.

§ 16 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern des Stadtjugendrings folgende Daten erhoben (Name des Vereins; Name, Vorname und Geburtsdatum des Abgeordneten; Anschrift; E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Es werden nur die zur Verwaltung absolut notwendigen Daten erfasst. Auf diese Regelung wird im Aufnahmeverfahren hingewiesen.

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

3. Betroffenenrechte (Art. 15 bis 21 DSGVO)

Die Mitglieder des Stadtjugendrings als Nutzer erhalten auf Antrag kostenlose Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert wurden. Sofern der Wunsch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Daten kollidiert, haben die Mitglieder ein Anrecht auf die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten und auf die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Die Mitglieder haben das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligungen jederzeit zu widerrufen. Außerdem haben sie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund eines öffentlichen Interesses oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Stadtjugendrings haben die Mitglieder das Recht, Widerspruch einzulegen.

Sind Sie der Auffassung, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, können Sie sich auch an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations-freiheit (poststelle@lfdi.bwl.de) wenden.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Kassenbücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/-innen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
  2. Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

§ 18 Verwendung des Vermögens nach Auflösung

Bei Auflösung des SJR wird das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Schwäbisch Hall übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Schwäbisch Hall zu verwenden.

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die Wirksamkeit anderer Bestimmungen hiervor unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Aaron Kübler
Erster Vorsitzender

Sonja Zischg
Zweite Vorsitzende

Copyright © Stadtjugendring Schwäbisch Hall.